Aktuelles/Termine


Aus gesundheitlichen Gründen ist unser Gartenfreund und Schatzmeister MARTIN GILLE
zwar weiterhin telefonisch erreichbar
kann sich aber nur bedingt an der Vorstandsarbeit und an der Koordination der anfallenden Arbeitseinsätze beteiligen.

Bei Bedarf bitte mit unserem 2. Vorsitzenden 
Marco Neumann in Verbindung setzen 


 

Am 08.03.2025 findet unsere Grünkohlwanderung statt. Treffpunkt ist um 15:00 Uhr am Vereinsheim. 
Unsere kleine Wanderung führt uns durch das schöne Grünplaner Umland und endet mit einem gemütlichen Braunkohlessen. Damit wir unsere Wanderung gut beginnen können, wird es eine kleine Stärkung im Vereinsgarten geben. Für das leibliche Wohl ist später im Restaurant im Hils bestens gesorgt: Es gibt Buffet (Braunkohl mit Kartoffeln, Bregenwurst und Bauchfleisch sowie andere Leckereien).
 
Kosten: 20,00-22,00€ pro Person
 
Damit wir und der Gastwirt richtig planen können, erbitten wir die verbindliche Anmeldung bei der 1. Schriftführerin Nathalie Wolf o. beim 2. Vorsitzenden Marco Neumann (telefonisch oder per Mail), mit Personenzahl bis zum 21.02.2025.
 
Wir freuen uns auf einen schönen Tag mit Euch/Ihnen





 




Gartengrundstücke mit gemeinsamen Grenzbepflanzungen


Sehr geehrte Gartenfreunde!


Wenn sich auf einer gemeinsamen Gartengrenze Anpflanzungen oder Hecken befinden, ist für die Entsorgung des Rückschnittes verantwortlich auf dessen Seite diese gewachsen ist. Es darf auf keinen Fall der Rückschnitt auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden wo sich der andere Teil der Anpflanzung oder Hecke befindet.

§ 910 BGB findet hier keine Anwendung da es sich ggf. um keinen Überhang handelt.

ZITAT


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
 
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.




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